Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig für alle Aufträge und Verträge der Wilke Trocknung GmbH mit ihren Kunden.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Pflichtangaben

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über Dienstleistungen, Werkleistungen (insbesondere technische Trocknung/Bautrocknung, Schimmelschadenbeseitigung, Holz- und Bautenschutzmaßnahmen, Mauerwerksinstandsetzung, Sanierungsvorbereitung und die dazugehörigen Demontagearbeiten) sowie Lieferungen und Gerätevermietungen der Wilke Trocknung GmbH, Maschland 14, 27367 Reeßum, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Walsrode unter HRB 213611 (nachfolgend „Auftragnehmer"), mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Nils Wilke. Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde: Der Auftragnehmer ist eingetragenes Mitglied der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, Stade (Betriebsnummer: 30670).

§ 2 Leistungsspektrum, Abgrenzung und externe Partner (Leckortung, Holz-/Bautenschutz & Wiederaufbau)

(1) Eigene Leistungen: Der Auftragnehmer erbringt selbstständig Leistungen der technischen Austrocknung (Bautrocknung, Dämmschichttrocknung), der Schimmelschadenbeseitigung (inkl. Desinfektion) sowie die für die Trocknung oder Schadstoffbeseitigung notwendigen Demontage- und Rückbauarbeiten (Sanierungsvorbereitung).

(2) Abgrenzung zu weiteren Gewerken: Konstruktive Holzbauarbeiten, die Tragfähigkeit von Bauteilen beeinflussen (Zimmererarbeiten), Maßnahmen des Holz- und Bautenschutzes (z. B. Mauerwerksabdichtung, Feuchtigkeitssperren, Oberflächenschutz und Holzschutzarbeiten), sonstige handwerkliche Wiederaufbaumaßnahmen (z. B. Maler-, Tapezier-, Fliesen- oder Bodenbelagsarbeiten) sowie die Leckortung gehören nicht zum eigenen Leistungsspektrum des Auftragnehmers. Diese Leistungen werden, sofern gewünscht, ausschließlich über die in § 2 Abs. 3 beschriebenen externen Partnerbetriebe vermittelt.

(3) Vertragsverhältnis bei Drittbetrieben:

  • Fall A (Direktbeauftragung): Der Werkvertrag kommt direkt zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Drittbetrieb (z. B. Leckorter, Holz- und Bautenschutzbetrieb, Maler, Fliesenleger) zustande. Der Drittbetrieb rechnet direkt mit dem Auftraggeber oder dessen Versicherung ab. Der Auftragnehmer übernimmt für diese Fremdleistungen keine Haftung oder Gewährleistung.
  • Fall B (Subunternehmereinsatz): Beauftragt der Auftragnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Drittbetrieb zur Erfüllung von Teilleistungen (z. B. ein externes Fachlabor zur Schimmel- oder Schadstoffanalyse), haftet er für diese wie für eigene Leistungen.

§ 3 Angebot, Vertragsschluss, Kostenvoranschläge, Urheberschutz und Ausfallpauschale

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnet sind. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den tatsächlichen Beginn der Arbeiten zustande.

(2) Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, sind jedoch unverbindlich. Ergibt sich während der Ausführung, dass zusätzliche, für den Sanierungserfolg notwendige Arbeiten erforderlich sind, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Dem Verbraucher steht bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlags um mehr als 15 % ein Kündigungsrecht zu, wobei die bis dahin erbrachten Leistungen anteilig zu vergüten sind.

(3) Schutz von Dokumenten und Berichten: Alle vom Auftragnehmer erstellten Angebote, Kostenvoranschläge, Messprotokolle, Skizzen und Trocknungskonzepte bleiben dessen geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten (mit Ausnahme der regulierenden Versicherung des Auftraggebers) zugänglich gemacht werden.

(4) Ausfallpauschale bei kurzfristiger Absage: Vereinbarte Ausführungs- oder Montagetermine sind verbindlich. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Baubeginn ab oder wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers trotz Terminvereinbarung kein Zugang gewährt (vergebliche Anfahrt), ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Ausfallentschädigung in Höhe von 150,00 EUR zzgl. USt. (bei Verbrauchern inkl. USt.) zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

Ergänzt — Klarstellung Unterschriftsform

(5) Schriftliche und digitale Unterschrift gleichgestellt: Soweit in diesen AGB oder auf Auftrags-, Angebots- und sonstigen Formularen eine „schriftliche" Bestätigung, Auftragsbestätigung oder Unterschrift vorgesehen ist, genügt hierfür sowohl eine handschriftliche Unterschrift auf Papier als auch eine digitale bzw. elektronische Unterschrift (z. B. Unterzeichnung auf einem Tablet oder mobilen Endgerät, eingescannte oder als PDF übermittelte Unterschrift). Beide Formen werden vom Auftragnehmer als gleichwertig anerkannt und wahren die Textform gemäß § 126b BGB, soweit gesetzlich keine strengere Form (z. B. notarielle Beurkundung oder qualifizierte elektronische Signatur nach der eIDAS-Verordnung) zwingend vorgeschrieben ist.

§ 4 Preise, Abschlagszahlungen, Rechnungsprüfung und Bonitätsvorbehalt

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro (€). Gegenüber Verbrauchern weisen wir Endpreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer aus. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Nachträgliche Zusatzleistungen vor Ort: Bestellt der Auftraggeber, dessen Mieter, Hausverwalter oder Bevollmächtigter vor Ort beim ausführenden Personal des Auftragnehmers zusätzliche Leistungen (z. B. Erweiterung der Trocknungsfläche, zusätzliche Demontagen), werden diese nach den tatsächlichen Aufwänden (Stundenlohn und Materialeinsatz) laut der gültigen Preisliste des Auftragnehmers abgerechnet.

(3) Recht auf Abschlagszahlungen: Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teilleistungen (z. B. nach Abschluss der Demontage oder nach Aufbau der Trocknungsgeräte) in angemessener Höhe zu verlangen.

(4) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt der Rechnung und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Ergänzt — § 308 Nr. 5 BGB

(5) Frist zur Rechnungsprüfung: Einwände gegen die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich und detailliert begründet vorzubringen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, wird er mit Zugang der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Schweigen innerhalb dieser Frist als Anerkennung der Rechnung gilt; diese Rechtsfolge tritt nur ein, wenn dieser Hinweis erfolgt ist. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt die Rechnung nach Ablauf der Frist ohne weiteren Hinweis als sachlich und rechnerisch anerkannt.

(6) Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

(7) Aufrechnungsverbot: Gegenüber Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(8) Abrechnung über Versicherungen: Rechnet der Auftragnehmer im Einverständnis mit dem Auftraggeber direkt mit dessen Gebäude- oder Haftpflichtversicherung ab, bleibt der Auftraggeber dennoch der primäre Vertragspartner und Kostenschuldner. Verweigert die Versicherung die Regulierung oder nimmt Kürzungen vor, hat der Auftraggeber den Restbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung selbst zu begleichen.

(9) Vorkasse und Sicherheitsleistung: Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen.

§ 5 Mitwirkungspflichten, Betriebsbedingungen, Vorschäden und Abbruchrechte

(1) Zugang und Baufreiheit: Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer zum vereinbarten Termin freier, sicherer und ungehinderter Zugang zu den betroffenen Räumlichkeiten gewährt wird. Hierzu gehört auch die Bereitstellung bzw. Freihaltung zumutbarer Park- und Entlademöglichkeiten in unmittelbarer Nähe des Objekts, um den Transport schwerer Geräte zu ermöglichen.

(2) Energiegestellung und Kostentragung: Der Auftraggeber stellt den für den Betrieb der Trocknungsgeräte erforderlichen Baustrom sowie Bauwasser unentgeltlich und ununterbrochen zur Verfügung. Der Auftraggeber trägt die hierfür anfallenden verbrauchsabhängigen Strom- und Wasserkosten im Verhältnis zum Auftragnehmer endgültig selbst.

(3) Haftungsausschluss für bauseitige Vorschäden: Dem Auftraggeber ist bekannt, dass durch den eingetretenen Wasserschaden bereits vor Beginn der Arbeiten des Auftragnehmers verdeckte oder sichtbare Schäden an der Bausubstanz (z. B. morsche Holzbalken, lose Fliesen, durchnässte Gipsplatten, Schimmelsporen) vorliegen können. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch das bloße, fachgerechte Begehen, Betreten oder den Aufbau von Geräten an solchen bereits vorgeschädigten Bauteilen weiterreißen oder erst sichtbar werden.

(4) Betriebsbedingungen der Trocknung: Während der Trocknungsphase dürfen die installierten Geräte vom Auftraggeber oder Dritten nicht eigenmächtig ausgeschaltet, vom Stromnetz getrennt oder verstellt werden. Bei unbefugter Abschaltung entfällt die Gewährleistung für den Trocknungserfolg, soweit die Abschaltung hierfür nachweislich ursächlich war.

(5) Lärm und Mietminderungen: Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Trocknungsgeräte unvermeidbare Betriebsgeräusche verursachen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, betroffene Mieter vorab darüber zu informieren. Eine Haftung des Auftragnehmers für eventuelle Mietminderungen oder Schadensersatzansprüche Dritter wegen Lärmbelästigung ist ausgeschlossen.

Korrigiert — § 309 Nr. 7 BGB

(6) Technischer Gefahrenbereich: Bereiche, in denen Trocknungsgeräte laufen oder Schimmelsanierungen unter staubdichter Abschottung stattfinden, gelten als technische Gefahrenbereiche. Ein unbefugtes Betreten geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen; die Haftungsregelung des § 9 dieser AGB bleibt insoweit unberührt.

(7) Erhöhter Reinigungsaufwand bei Kontamination: Werden die Geräte des Auftragnehmers durch den Einsatz bei Fäkalien- oder Abwasserschäden stark verunreinigt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine pauschale Desinfektions- und Reinigungsgebühr in Rechnung zu stellen.

Abbruch- und Ablehnungsrecht aus wichtigem Grund

(8) Der Auftragnehmer behält sich das ausdrückliche Recht vor, die Aufnahme von Arbeiten zu verweigern oder bereits begonnene Arbeiten einzustellen, wenn:

  • der Auftraggeber die vertraglichen Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung verletzt (z. B. wiederholtes Abschalten der Geräte, Verweigerung des Zutritts);
  • am Schadensort unzumutbare hygienische Zustände angetroffen werden (z. B. extreme Verschmutzung, Fäkalien- oder Schädlingskontamination), welche ein sicheres Arbeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz unmöglich machen;
  • der Auftraggeber oder Bewohner ein aggressives, bedrohliches Verhalten gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers zeigen.

(9) Vergütungsanspruch bei berechtigtem Abbruch: Macht der Auftragnehmer von seinem Abbruchrecht Gebrauch, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung für die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs erbrachten Leistungen.

(10) Schlüsselübergabe und Betretungsrecht: Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Dauer der Arbeiten einen Schlüssel zum Objekt, erteilt er ihm damit das Recht, die Räumlichkeiten auch in Abwesenheit werktags von 07:00 bis 18:00 Uhr zur Durchführung, Kontrolle oder zum Abbau der Geräte zu betreten. Wertsachen und Bargeld sind vom Auftraggeber vorab zu sichern.

(11) Stromverbrauch und Protokollierung: Die Trocknungsgeräte des Auftragnehmers sind teilweise mit Energiezählern ausgestattet. Der hiermit ermittelte Stromverbrauch wird im Messprotokoll festgehalten und dient dem Auftraggeber zur Vorlage bei seiner Versicherung zur Erstattung der Energiekosten.

(12) Beheizungspflicht bei Trocknungsarbeiten: Im Trocknungsbereich ist eine Raumtemperatur von mindestens 15 °C ununterbrochen aufrechtzuerhalten. Kann der Auftraggeber dies nicht sicherstellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, zusätzliche Beheizungsgeräte aufzustellen und gesondert zu berechnen.

(13) Dokumentationspflicht und Beweissicherung: Der Auftragnehmer führt eine digitale Projektdokumentation (Feuchtigkeitsprotokolle, Fotos). Diese Protokolle gelten im Streitfall als verbindliche Grundlage für den Nachweis der ordnungsgemäßen und vollständigen Werkleistung.

§ 6 Spezifische Pflichten bei Schimmelsanierung, Bautenschutz und Müllentsorgung

(1) Aufklärungspflicht zu Gefahrstoffen (Asbest, KMF): Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert darüber zu informieren, ob im betroffenen Bereich Gefahrstoffe (z. B. Asbest in alten Putzen, Fliesenklebern oder KMF-Dämmungen) vorhanden sind oder vermutet werden.

(2) Unvorhergesehenes Auffinden von Gefahrstoffen: Werden während der laufenden Arbeiten zuvor nicht erkennbare Gefahrstoffe entdeckt, stellt der Auftragnehmer die Arbeiten zum Schutz der Mitarbeiter unverzüglich ein. Die hierdurch entstehenden Stillstandszeiten und die Kosten für notwendige Beprobungen durch ein Fachlabor trägt der Auftraggeber.

(3) Abfall- und Müllentsorgung: Der im Rahmen der Demontage anfallende Müll und Rückbau-Schutt wird nach den geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt. Die fachgerechte Entsorgung von kontaminiertem Gefahrgut (z. B. stark schimmelbefallenes Inventar, kontaminierte Baustoffe) wird dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie nicht als Pauschale im Angebot enthalten ist.

§ 7 Obhutspflicht, Mietgeräte, Bauzeitverzögerung und Eigentumsvorbehalt

Präzisiert — Verschuldenserfordernis

(1) Haftung bei Gerätebeschädigung: Der Auftraggeber hat die überlassenen Trocknungs- und Sanierungsgeräte mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust und Diebstahl angemessen zu sichern. Für eine Beschädigung oder den Verlust der Geräte haftet der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat. Die Schadenshöhe bemisst sich gegenüber Unternehmern (B2B) nach dem Wiederbeschaffungswert im Neuzustand, gegenüber Verbrauchern (B2C) nach dem Zeitwert der Geräte.

(2) Abrechnungsmodus für Mietgeräte: Soweit Geräte vermietet oder zur Nutzung überlassen werden, erfolgt die Abrechnung nach angefangenen Kalendertagen. Der Tag der Montage und der Tag der Demontage gelten jeweils als voller Miettag.

Ergänzt — gesetzliches Minderungsrecht

(3) Geräte-Ausfall: Bei Ausfall eines Geräts hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Dem Auftragnehmer ist eine angemessene Frist zur Reparatur oder zum Austausch einzuräumen. Gesetzliche Minderungsrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt, soweit der Auftraggeber Verbraucher ist. Gegenüber Unternehmern ist eine Minderung des Mietzinses für diesen Zeitraum ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Ausfall grob fahrlässig verschuldet.

(4) Verzögerung: Verzögern sich die Arbeiten aus Gründen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen, um mehr als vier Wochen, ist der Auftragnehmer zur Kündigung berechtigt. Die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die Vorhaltezeit der blockierten Geräte sind zu vergüten.

(5) Eigentumsvorbehalt: Alle gelieferten, temporär eingebauten oder fest verbauten Hilfs- und Verbrauchsmaterialien (z. B. Filtermedien, Dichtsätze, Injektionsharze) verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.

§ 8 Abnahme, Gewährleistung und Rügeobliegenheiten

(1) Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung der Arbeiten (Trocknungs-, Bautenschutz- oder Demontagearbeiten) an. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet.

(2) Mängelrüge bei Unternehmern (B2B): Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Erbringung der Leistung schriftlich und spezifiziert zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt 12 Monate ab Abnahme.

(3) Mängelrüge bei Verbrauchern (B2C): Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und -fristen uneingeschränkt.

(4) Rügefrist für offensichtliche Begleitschäden: Unabhängig von Sachmängeln müssen offensichtliche Begleitschäden an unbetroffenen Bauteilen (z. B. Kratzer an Türen durch das Einbringen von Geräten oder Bohrarbeiten) innerhalb von 7 Werktagen nach Beendigung der Arbeiten schriftlich angezeigt werden.

§ 9 Haftungsbeschränkung und Schadensausschluss

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der leichten Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.

(3) Leitungsbeschädigung: Vorbehaltlich der Haftung nach Abs. 1 und 2 wird eine Haftung für die Beschädigung von verdeckt verlaufenden Leitungen (Elektro, Gas, Wasser, Heizung) im Rahmen von Bohr-, Stemm- oder Injektionsarbeiten ausgeschlossen, es sei denn, der genaue Leitungsverlauf wurde dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten anhand von aktuellen und präzisen Installationsplänen schriftlich dargelegt oder war am Einsatzort zweifelsfrei ersichtlich.

(4) Ausschluss von Rückbauschäden: Zum Zweck der Sanierungsvorbereitung (Demontage betroffener Bauteile, Fußbodenbeläge etc.) oder zur Freilegung von feuchtem Mauerwerk notwendige Zerstörungen an Bausubstanz stellen keinen Mangel dar. Die Kosten für den Wiederaufbau trägt der Auftraggeber.

(5) Physikalische Trocknungsfolgen: Für typische, durch die Raumluftentfeuchtung bedingte Veränderungen oder Rissbildungen an empfindlichen Holzbauteilen (z. B. Parkett, Holzzargen) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, sofern die Trocknung fachgerecht überwacht wurde.

(6) Ausschluss bei Schimmelpilz-Reinfektion: Nach erfolgter und messtechnisch erfolgreich dokumentierter Schimmelpilzsanierung ist jede Haftung für eine erneute Schimmelbildung ausgeschlossen, sofern diese auf ein fehlerhaftes Nutzerverhalten (mangelndes Lüften/Heizen) oder auf fortbestehende bauseitige Mängel (z. B. unentdeckter, permanent nachfließender Wasserschaden, mangelhafte Bauwerksabdichtung) zurückzuführen ist.

§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher (B2C)

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat den Vertrag über Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Website) oder außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. direkt am Schadensort) geschlossen, steht ihm das nachfolgende gesetzliche Widerrufsrecht zu.

Ergänzt — Art. 246a EGBGB, gesetzlich vorgeschrieben

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Wilke Trocknung GmbH
Maschland 14, 27367 Reeßum
Telefon: 01520 6390173
E-Mail: info@wilke-trocknung.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An Wilke Trocknung GmbH, Maschland 14, 27367 Reeßum, E-Mail: info@wilke-trocknung.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

Bestellt am (*) / erhalten am (*): ______________________
Name des/der Verbraucher(s): ______________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ______________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ______________________
Datum: ______________________

(*) Unzutreffendes streichen.

(2) Vorzeitiges Erlöschen bei vollständiger Leistungserbringung: Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert. Diese Zustimmung und Kenntnisbestätigung holt der Auftragnehmer beim Auftraggeber gesondert (z. B. per Unterschrift auf dem Auftragsformular oder in Textform) ein; ohne diese gesonderte Bestätigung bleibt das Widerrufsrecht auch nach vollständiger Leistungserbringung bestehen.

(3) Ausnahme bei dringenden Reparaturen (Notdienst-Ausnahme): Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Instandhaltungsarbeiten (z. B. akute Not-Trocknung nach Rohrbruch zur Schadensminimierung) auszuführen.

§ 11 Datenschutz, Datenweitergabe und Fotodokumentation

Ergänzt — Art. 13 DSGVO

Ausführliche Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, den Rechtsgrundlagen, Speicherfristen sowie Ihren Rechten als betroffene Person (u. a. Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde) finden Sie in unserer separaten Datenschutzerklärung. Die folgenden Absätze regeln ergänzend spezifische, auftragsbezogene Aspekte.

(1) Einwilligung zur Datenweitergabe an Dritte (Versicherungen & Abwickler): Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass die im Rahmen des Schadensfalls erhobenen personenbezogenen Daten sowie auftragsbezogene Unterlagen (einschließlich Schadensberichte, Fotodokumentationen, Messprotokolle und Stromverbrauchswerte) zum Zwecke der Schadensregulierung und Abrechnung an die zuständige Versicherung des Auftraggebers, an den zuständigen Immobilienverwalter sowie an beauftragte externe Schadensregulierer übermittelt werden dürfen.

(2) Einwilligung zur Datenweitergabe an Handwerkspartner: Zur schnellen Schadensabwicklung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kontaktdaten des Auftraggebers sowie schadensspezifische Informationen an kooperierende Handwerkspartner (z. B. Leckorter für die Ursachensuche oder Maler/Fliesenleger für den Wiederaufbau) weiterzugeben, um Termine und Schnittstellen abzustimmen.

(3) Fotodokumentation: Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand der betroffenen Räumlichkeiten vor, während und nach Abschluss der Arbeiten fotografisch zu dokumentieren (Beweissicherung). Sensible private Gegenstände sind vom Auftraggeber vorab aus dem Fotobereich zu entfernen.

Ergänzt — Art. 7 DSGVO, getrennte Einwilligung

(4) Nutzung zu Referenzzwecken: Der Auftragnehmer möchte die erstellten Vorher-Nachher-Fotografien ggf. für eigene Werbezwecke (z. B. Website, Social Media) verwenden, wobei ausschließlich streng anonymisiertes Bildmaterial verwendet wird (keine Namen, Adressen oder erkennbaren privaten Gegenstände). Diese Nutzung erfolgt nur, wenn der Auftraggeber hierzu gesondert und freiwillig seine Einwilligung erteilt hat; die Einwilligung ist nicht Voraussetzung für die Beauftragung und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 12 Verbraucherschlichtung (Information nach § 36 VSBG)

Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.

§ 13 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das für den Sitz des Anbieters zuständige Gericht (Amtsgericht Walsrode).

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.